Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen hier zum Einblick:
1. Die Gegenstände werden im Namen und für Rechnung der Auftraggeber so versteigert, wie sie zur Zeit des Zuschlages beschaffen sind. Für Mängel jeglicher Art, auch wenn sie nicht ohne weiteres erkennbar sind, wird keine Haftung übernommen, denn durch die Besichtigungszeit ist allen Käufern ausreichend Gelegenheit geboten, sich von dem Zustand der Gegenstände zu überzeugen. Alle Angaben des Versteigerers oder seiner Angestellten über Bezeichnungen, Zuschreibungen, Maße, Gewicht, Vollständigkeit, Zustand usw. erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne jegliche Gewähr, und zwar auch dann, wenn diese Angaben im Katalog enthalten sind. Es liegt also im eigenen Interesse die Gegenstände während der Besichtigungszeit zu begutachten.
2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich jedoch die Erteilung des Zuschlages vorbehalten oder auch verweigern. Bestehen Zweifel über den Zuschlag, so steht es im Ermessen des Versteigerers, ob er den Zuschlag erteilt oder den Gegenstand neu ausbietet. Mit der Abgabe eines Gebotes verpflichtet sich der Bieter nach Erteilung des Zuschlages seinen Namen und Anschrift zum Versteigerungsprotokoll zu geben.
3. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr unmittelbar auf den Ersteher über. Das Eigentum jedoch erst bei voller Bezahlung.
4. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, von der Nummernfolge abzuweichen, Positionsnummern zu trennen oder zu vereinigen.
5. Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld in Höhe von 15 % erhoben. Die Umsatzsteuer wird wie folgt berechnet:
5-1 Auf den Nettorechnungspreis = Zuschlagpreis + Aufgeld wird die Umsatzsteuer in Höhe von 19% hinzugerechnet.
5-2 Die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % wird nur vom Aufgeld erhoben.
5-3 Der Zuschlag ist gleich der Endpreis.
Den Zuschlagpreis, Aufgeld und Umsatzsteuer hat der Ersteher sofort nach erfolgtem Zuschlag in bar an den Versteigerer zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht oder wird die Abnahme verweigert, so kann der Gegenstand auf Kosten des Käufers noch einmal versteigert werden. Der Käufer haftet jedoch für den Ausfall, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch und wird auch zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen. Von seiner Abnahme- und Zahlungspflicht ist er jedoch erst befreit, wenn der Gegenstand neu verkauft und bezahlt ist. Während der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen einer besonderen Nachprüfung und eventueller Berichtigung. Irrtum vorbehalten.
6. Nach Abschluss der Versteigerung wird dem Ersteigerer einer Sache die Möglichkeit gegeben, nach Angabe der Auktionsnummer, den Namen und die Anschrift des Auftraggebers zu erfahren. Der Auftraggeber hat gleichfalls das Recht, nach Angabe der Auktionsnummer den Namen und die Anschrift des Ersteigerers zu erfahren.
7. Alle Ansprüche und Rechte seiner Auftraggeber kann der Versteigerer im Namen der Auftraggeber geltend machen. Erfüllungsort ist Berlin.
8. Mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Versteigerer schriftlich bestätigt werden.
9. Jeder Handel und Weiterverkauf von ersteigerten Gegenständen ist im Versteigerungsraum nicht gestattet.
10. Während der Versteigerung ist der Abtransport von ersteigerten Gegenständen nur in dringenden Ausnahmefällen nach vorher eingeholter Genehmigung des Versteigerers zulässig.
11. Jeder Käufer erhält nach erfolgtem Zuschlag einen Kassenschein, der die Bezeichnung, die Auktionsnummer und den Preis einschließlich des Aufgeldes und der Mehrwertsteuer trägt. Die Aushändigung erfolgt nach geleisteter Bezahlung gegen Vorlage des quittierten Kassenscheines. Holt der Käufer die von ihm ersteigerten Gegenstände nicht sofort nach Schluss der Versteigerung ab, so erfolgt die Aufbewahrung ohne jegliche Haftung für Verluste oder Beschädigung.
12. Der Aufenthalt in den Versteigerungsräumen sowie allen Nebenräumen und Freigelände erfolgt auf eigene Gefahr. Für Sach- und Personenschäden jeglicher Art haftet der Versteigerer nicht.
13. Vorstehende Bedingungen gelten Sinngemäß auch für freihändige Verkäufe.